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Endlich: Neuregelung der Ausbildung und der Tätigkeit der Sanitäter
Mit 1.Juli 2002 tritt das neue Sanitätergesetz in Kraft. In nun schon 8 jähriger Vorarbeit und Verhandlungen ist es nun endlich gelungen, die schon längst überfällige Neuregelung der Ausbildung und der Tätigkeit der Sanitäter zu erreichen. Damit hat auch der Sanitätsgehilfe aus den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts ausgedient und es steht der Weg offen zu einer den modernen Gegebenheiten des Rettungswesen, der Notfallmedizin und der Sanitätstechnik angepassten Ausbildung und Einsatzes.

Rettungs- und Notfallsanitäter im Einsatz. Fachliche Qualifikation ermöglicht wirkungsvolle Hilfe.
Die augenscheinlichsten Neuerungen sind die Schaffung von zwei Ausbildungsniveaus: der Rettungssanitäter und der Notfallsanitäter. Der Rettungssanitäter ist der Standard im Österreichischen Rettungs- und Krankentransportdienst. Er wird auf jedem Krankentransporter, Rettungswagen und Ambulanz zu finden sein. Der Notfallsanitäter ist der kompetente Assistent des Notarztes. Er kann auch durch den Erwerb von zusätzlichen Notkompetenzen sein Einsatzspektrum erweitern.
Neu ist auch und das gilt als eine besondere Errungenschaft des Gesetzes, dass erstmalig die ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungs- und Sanitätswesen ebenfalls geregelt und die fachlichen Qualifikation der Ehrenamtlichen den Berufsausübenden gleich gestellt wird.
Die Ausbildung gliedert sich in beiden Stufe in eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Beim Rettungssani dauert sie insgesamt 260 Stunden (wobei für die Berufstätigkeit noch 40 Stunden Berufsmodul dazu kommen). Für den Notfallsanitäter umfasst die Ausbildung 480 Stunden. Abgeschlossen wird die Ausbildung mit einer kommissionellen Prüfung.

Neu ist auch die Fortbildungsverpflichtung, die als Qualitätserhaltungskriterium eingeführt wurde. Die Berechtigung, die Tätigkeit als Sanitäter auszuüben ist auf 2 Jahre beschränkt. Innerhalb der 2 Jahres Frist müssen 16 Stunden einschlägige Fortbildung absolviert und eine abschließende Reanimations- und Frühdefibrillationsrezertifizierung durchgeführt werden.
Die bestehenden Sanitätsgenehmigungen werden in einem Anerkennungsverfahren auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen übergeführt, womit im Herbst 2002 begonnen wird. In diesem Verfahren wie auch in der weiteren Folge bei den Rezertifizierungen bekommt der MHDA Behördencharakter, da er zusammen mit dem RK, dem ASBÖ, den Johannitern und anderen namentlich im Gesetz als Organisation mit diesen Rechten aufgelistet ist.
Der MHDA wird in einem der ersten Schritte die Bereiche Tirol, Salzburg, Steiermark und Wien als Ausbildungsstätten bewilligen lassen, um so die Ausbildung seiner Mitglieder weiter zu sichern und die gesamte Breite der Tätigkeit von Sanitäts- und Sozialdiensten zu sichern. (GeKL)

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