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Kirchenrechtliche Besonderheiten des Souveränen Ritter- und Hospitalordens vom Heiligen Johannes von Jerusalem von Rhodos und von Malta
von Prof. Dr. P. Laurentius Eschlböck OSB (Schottenstift)
In einem ersten Teil wird auf einige Grundbegriffe des Ordensrechtes
der römisch-katholischen Kirche eingegangen, um in einem zweiten
Schritt den Souveränen Ritter- und Hospitalorden vom Heiligen Johannes
von Jerusalem von Rhodos und von Malta (hinkünftig mit „SMOM“
abge-kürzt) in das Ordenswesen rechtlich einzuordnen. In einem dritten
Teilschritt werden einige kirchenrechtliche Besonderheiten des SMOM
behandelt, wobei hier eine Auswahl getroffen und nicht auf
Vollständigkeit abgezielt wurde.
Grundbegriffe des Ordensrechtes der römisch-katholischen Kirche
Unter den Begriff Ordenspersonen werden verschiedene Kategorien von
Christen zusammenge-fasst, für die ein Leben nach den evangelischen
Räten (Keuschheit, Armut, Gehorsam) maßgebend ist. Die Bezeichnung des
für sie gemeinsam geltenden Rechts als „Ordensrecht“ ist ungenau, weil
der Begriff „Orden“ nur einen bestimmten Teil dieser Gemeinschaften
umfasst. Im CIC/1917 gab es den Begriff ordo (Orden). Er war
definiert als eine religio (Ordensverband), in der feierliche Gelübde
abgelegt wurden, im Unterschied zur congregatio (Kongregation), in der
einfache Gelübde abgelegt wurden. Der CIC/1983 hat diese
begriffliche Bestimmung nicht übernommen, wenngleich es der Sache nach
auch heute noch die Unterscheidung zwischen „Orden“ und
„Kongregationen“ gibt. Die genannten Bezeichnungen können auch
aufgrund des Eigenrechts der einzelnen Verbände weiter bestehen. Das
Ablegen eines feierlichen Gelübdes bedeutet, dass die dem Gelübde
entgegenstehenden Rechtsakte ungültig sind. So wird z. B. durch das
feierliche Armutsgelübde die Vermögensfähigkeit des Mönches (der Nonne)
aufgehoben, d. h. sie können kein eigenes Vermögen mehr besitzen. Das
Ablegen eines einfachen Gelübdes heißt, dass die dem Gelübde
entgegenstehenden Rechtsakte grundsätzlich unerlaubt, aber gültig
sind. Im Bereich des Armutsgelübdes bedeutet dies, dass der
Professe mit einfachen Gelübden seine Vermögensfähigkeit behält, d. h.,
dass er nach Maßgabe des Eigenrechts des jeweiligen Verbandes eigenes
Vermögen besitzen kann. Lediglich die Verwaltung desselben muss
abgetreten werden. Der Professe mit einfachen Gelübden muss daher
auch ein (zivilrechtlich gültiges) Testament zumindest vor Ablegung der
ewigen Profess errichten.
Die drei im CIC vorgesehenen Arten von kanonischen Lebensverbänden
Die erste Form des gottgeweihten Lebens sind die
Religioseninstitute (instituta religiosa). Ihre Kennzeichen sind
das Ablegen von Gelübden (Profess) und das Leben in Gemeinschaft (meist
ein Kloster). Mitglieder von Religioseninstituten sind somit jene, die
sich ausdrücklich auf die drei evangelischen Räte verpflichten. Dies
geschieht durch die Ablegung öffentlicher (kirchenamtlicher) Gelübde,
d. h. von Gelübden, die im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen
Oberen entgegen-genomm werden . Die zweite Form sind die
„Säkularinstitute“ (instituta saecularia). Bei den
Säkularinstituten geschieht diese Übernahme der evangelischen
Räte durch Bindungen anderer Art, d. h. nicht in Form öffentlicher
(kirchenamtlicher) Gelübde, sondern durch Versprechen, Bekenntnis oder
ähnlichem. Im Unterschied zu Religioseninstituten besteht auch keine
Verpflichtung zum Gemeinschaftsleben. Das schließt aber nicht aus, dass
die Mitglieder faktisch doch in Gemeinschaften zusammenleben. Die
dritte Form schließlich sind die „Gesellschaften des apostolischen
Lebens“ (societates vitae apostolicae). Sie führen – ebenso wie
die Religiosen – ein Gemeinschaftsleben, leben ebenfalls nach den
evangelischen Räten, verpflichten sich aber – im Unterschied zu den
Religiosen – nicht durch Gelübde dazu. Die Bezeichnung „Gesellschaften
des apostolischen Lebens“ nimmt darauf Bezug, dass die betreffenden
Gemeinschaften faktisch in aller Regel apostolisch tätig sind.
Das gilt freilich auch für viele Religiosen- und Säkularinstitute und
ist insofern nicht das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal.
Die „Dritten Orden“ hingegen sind nicht kanonische Lebensverbände im
Sinne von Orden oder Kongregationen, sondern gehören kirchenrechtlich
zu den Vereinen.
Die kirchenrechtliche Einordnung des SMOM
Die durch den CIC/1983 vorgegebene Dreiteilung erschwert eine
eindeutige Zuordnung des SMOM, denn eine Besonderheit des SMOM ist
sicherlich seine „gestufte Mitgliedschaft“. Das zweite Kapitel der
Verfassung bestimmt die verschiedenen Stände des Ordens. Derer
gibt es drei: Den ersten Stand bilden die Justizritter, auch Professen
genannt, und die Professkonventualkapläne mit Ordensgelübden. Ritter
und Kapläne des ersten Standes legen die Gelübde der Armut, der
Keuschheit und des Gehorsams ab und streben so nach evangelischer
Vollkommenheit. Sie sind Religiosen mit allen Wirkungen des
Kirchenrechtes. Zum Leben in Gemeinschaft sind sie allerdings nicht
verpflichtet, wenngleich sie das aber tun können. Diese Erlaubnis, aus
welcher jedoch keine Verpflichtung erwächst, bildet daher eine weitere
Ausnahme zu den Mitgliedern anderer Religioseninstitute. Es sind die
Mitglieder des ersten Standes rechtlich aber auch nicht als
Eremiten zu qualifizieren, da sie nicht in der strengen Trennung
von der Welt leben müssen. Vielmehr müssten sie – der Lebensform nach –
eher den Säkularinstituten zugeordnet werden.
Den zweiten Stand bilden die Mitglieder in Obödienz, welche die Promess
ablegen. Dieser zweite Stand ist wieder in drei Kategorien gegliedert:
Ehren- und Devotions-Ritter und –damen in Obödienz, Gratial- und
Devotionsritter und –damen in Obödienz und Magistralritter und –damen
in Obödienz. Die Mitglieder des zweiten Standes verpflichten sich
kraft ihrer Promess, in Übereinstimmung mit den Pflichten ihres
persönlichen Standes im Geiste des Ordens nach christlicher
Vollkommenheit zu streben. Den dritten Stand bilden jene
Ordensmitglieder, die weder Gelübde noch Promess abgelegt haben, aber
gemäß den Normen der Kirche leben und bereit sind, sich für den Orden
und die Kirche einzusetzen. Der dritte Stand ist in sechs Kategorien
gegliedert: Ehren- und Devotionsritter und -damen,
Ehrenkonventualkapläne, Gratial- und Devotionsritter und -damen,
Magistralkapläne, Magistralritter und -damen, Devotionsdonaten und
-donatinnen.
Gemäß dieser nach Ständen geordneten Mitgliedschaft sind nur die zum
ersten Stand Zugehörigen kirchenrechtlich als Ordenspersonen im
eigentlichen Sinne anzusprechen, die Zugehörigen des dritten Standes
wären kirchenrechtlich Vereinsmitglieder. Die Promess ist sicherlich
als eine Bindung anderer Art, d. h. nicht als öffentliches
(kirchenamtliches) Gelübde, sondern als ein Versprechen zu bezeichnen.
Demnach kann als kirchenrechtliche Besonderheit des SMOM angeführt
werden, dass zwar alle Personen „Mitglieder des Ordens“, deswegen aber
nicht alle zugleich auch „Ordenspersonen“ im kirchenrechtlichen Sinne
sind.
Aus dieser Besonderheit der „gestuften Mitgliedschaft“ ergibt sich
weiters, dass gewisse Funktionen und Ämter, wie die des Großmeisters
und Großkomturs nur Professrittern mit ewigen Gelübden übertragen
werden. Das Amt eines Priors wird einem Professritter mit ewigen
oder zeitlichen Gelübden übertragen. Die Hohen Ämter und Würden
des Souveränen Rates sollen vornehmlich von Professrittern bekleidet
werden. Dasselbe gilt für die Ämter der Kanzler, Schatzmeister und
Hospitalier der Priorate, sowie der Regenten, Statthalter, Vikare und
Prokuratoren. Werden jedoch aufgrund ihrer besonderen Eignung
Obödienzritter gewählt, so bedarf deren Wahl der Bestätigung durch den
Großmeister.
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Prof. Dr. P. Laurentius Eschlböck OSB
Fussnoten:
1 Der Artikel ist die schriftliche Fassung eines Vortrages gehalten am
20. Mai 2008 im St. Johann-Club, Wien. Der Autor ist Ordinarius für
Kanonisches Recht an der Päpstlichen Philosophisch-Theologischen
Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz, Richter am Metropolitan- und
Diözesangericht der Erzdiözese Wien und Religionsprofessor am
Schottengymnasium.
2 Codex Iuris Canonici, das Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche
aus dem Jahre 1917. Die derzeit geltende Fassung, CIC/1983, stammt aus
dem Jahre 1983.
3 CIC/1917, c. 488, 2°.
4 Das Päpstliche Jahrbuch Annuario Pontificio folgt nach wie vor der
historisch gewachsenen Einteilung. Die männ-lichen Religioseninstitute
werden unterschieden in: 1. Regularkanoniker (z. B. Augustiner
Chorherren, Prämonstra-tenser), 2. Mönche (Benediktiner, Zisterzienser,
Trappisten, Kartäuser), 3. Mendikanten (Franziskaner, Minoriten,
Dominikaner, Kapuziner), 4. Regularkleriker (z. B. Jesuiten).
5 Allerdings bestimmt CIC/1983, c. 1088, dass auch das einfache
öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut ein
(trennendes) Ehehindernis darstellt.
6 CIC/1983, c. 668, § 1.
7 CIC/1983, cc. 573 – 602 und 607 – 709. Die deutsche Übersetzung des
CIC spricht von „Ordensinstituten“. Dieser Begriff ist aber
problematisch, da innerhalb der instituta religiosa – entsprechend dem
früheren Recht – zwischen „Orden“ und „Kongregationen“ unterschieden
werden kann.
8 CIC/1983, c. 1192 § 1.
9 CIC/1983, cc. 573 – 602 und 710 – 730.
10 CIC/1983, cc. 731 – 746.
11 Z. B. Pallotiner, Oratorianer, Lazaristen, Weiße Väter.
12 Die Dreiteilung in „Religioseninstitute“, „Säkularinstitute“ und
„Gesellschaften des apostolischen Lebens“ wurde vom CIC/1983
eingeführt. In ihr spiegelt sich das Auftreten immer neuer Arten von
Gemeinschaften im Laufe der Jahrhunderte. Ob die durch den CIC/1983
geschaffene Typisierung gelungen ist, kann man bezweifeln.
13 Verfassung des Souveränen Ritter- und Hospitalordens vom Heiligen
Johannes von Jerusalem von Rhodos und von Malta, verlautbart am 27 Juni
1961 reformiert vom Außerordentlichen Generalkapitel vom 28 – 30 April
1997 ROMA 1998 (hinkünftig abgekürzt Verf. SMOM); II, Art. 8, § 1, lit.
A.
14 Verf. SMOM, Art. 9, § 1.
15 CIC/1983, c. 603, § 1.
16 Verf. SMOM, Art. 8, § 1, lit. B.
17 Verf. SMOM, Art. 9, § 2.
18 Verf. SMOM, Art. 8, § 1, lit. C.
19 Verf. SMOM, Art. 11, § 1.
20 Verf. SMOM, Art. 11, § 2.
21 Verf. SMOM, Art. 11, § 3.

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