Malteser Kreuz

Kirchenrechtliche Besonderheiten des Souveränen Ritter- und Hospitalordens vom Heiligen Johannes von Jerusalem von Rhodos und von Malta

von Prof. Dr. P. Laurentius Eschlböck OSB (Schottenstift)

In einem ersten Teil wird auf einige Grundbegriffe des Ordensrechtes der römisch-katholischen Kirche eingegangen, um in einem zweiten Schritt den Souveränen Ritter- und Hospitalorden vom Heiligen Johannes von Jerusalem von Rhodos und von Malta (hinkünftig mit „SMOM“ abge-kürzt) in das Ordenswesen rechtlich einzuordnen. In einem dritten Teilschritt werden einige kirchenrechtliche Besonderheiten des SMOM behandelt, wobei hier eine Auswahl getroffen und nicht auf Vollständigkeit abgezielt wurde.

Grundbegriffe des Ordensrechtes der römisch-katholischen Kirche

Unter den Begriff Ordenspersonen werden verschiedene Kategorien von Christen zusammenge-fasst, für die ein Leben nach den evangelischen Räten (Keuschheit, Armut, Gehorsam) maßgebend ist. Die Bezeichnung des für sie gemeinsam geltenden Rechts als „Ordensrecht“ ist ungenau, weil der Begriff „Orden“ nur einen bestimmten Teil dieser Gemeinschaften umfasst. Im CIC/1917  gab es den Begriff ordo (Orden). Er war definiert als eine religio (Ordensverband), in der feierliche Gelübde abgelegt wurden, im Unterschied zur congregatio (Kongregation), in der einfache Gelübde abgelegt wurden.  Der CIC/1983 hat diese begriffliche Bestimmung nicht übernommen, wenngleich es der Sache nach auch heute noch die Unterscheidung zwischen „Orden“ und „Kongregationen“ gibt.  Die genannten Bezeichnungen können auch aufgrund des Eigenrechts der einzelnen Verbände weiter bestehen. Das Ablegen eines feierlichen Gelübdes bedeutet, dass die dem Gelübde entgegenstehenden Rechtsakte ungültig sind. So wird z. B. durch das feierliche Armutsgelübde die Vermögensfähigkeit des Mönches (der Nonne) aufgehoben, d. h. sie können kein eigenes Vermögen mehr besitzen. Das Ablegen eines einfachen Gelübdes heißt, dass die dem Gelübde entgegenstehenden Rechtsakte grundsätzlich unerlaubt, aber gültig sind.  Im Bereich des Armutsgelübdes bedeutet dies, dass der Professe mit einfachen Gelübden seine Vermögensfähigkeit behält, d. h., dass er nach Maßgabe des Eigenrechts des jeweiligen Verbandes eigenes Vermögen besitzen kann. Lediglich die Verwaltung desselben muss abgetreten werden.  Der Professe mit einfachen Gelübden muss daher auch ein (zivilrechtlich gültiges) Testament zumindest vor Ablegung der ewigen Profess errichten.

Die drei im CIC vorgesehenen Arten von kanonischen Lebensverbänden

Die erste Form des gottgeweihten Lebens sind die Religioseninstitute  (instituta religiosa). Ihre Kennzeichen sind das Ablegen von Gelübden (Profess) und das Leben in Gemeinschaft (meist ein Kloster). Mitglieder von Religioseninstituten sind somit jene, die sich ausdrücklich auf die drei evangelischen Räte verpflichten. Dies geschieht durch die Ablegung öffentlicher (kirchenamtlicher) Gelübde, d. h. von Gelübden, die im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegen-genomm werden . Die zweite Form sind die „Säkularinstitute“ (instituta saecularia).  Bei den Säkularinstituten  geschieht diese Übernahme der evangelischen Räte durch Bindungen anderer Art, d. h. nicht in Form öffentlicher (kirchenamtlicher) Gelübde, sondern durch Versprechen, Bekenntnis oder ähnlichem. Im Unterschied zu Religioseninstituten besteht auch keine Verpflichtung zum Gemeinschaftsleben. Das schließt aber nicht aus, dass die Mitglieder faktisch doch in Gemeinschaften zusammenleben. Die dritte Form schließlich sind die „Gesellschaften des apostolischen Lebens“ (societates vitae apostolicae).  Sie führen – ebenso wie die Religiosen – ein Gemeinschaftsleben, leben ebenfalls nach den evangelischen Räten, verpflichten sich aber – im Unterschied zu den Religiosen – nicht durch Gelübde dazu. Die Bezeichnung „Gesellschaften des apostolischen Lebens“ nimmt darauf Bezug, dass die betreffenden Gemeinschaften faktisch in aller Regel apostolisch tätig sind.  Das gilt freilich auch für viele Religiosen- und Säkularinstitute und ist insofern nicht das ausschlaggebende Unterscheidungsmerkmal.  Die „Dritten Orden“ hingegen sind nicht kanonische Lebensverbände im Sinne von Orden oder Kongregationen, sondern gehören kirchenrechtlich zu den Vereinen.

Die kirchenrechtliche Einordnung des SMOM

Die durch den CIC/1983 vorgegebene Dreiteilung erschwert eine eindeutige Zuordnung des SMOM, denn eine Besonderheit des SMOM ist sicherlich seine „gestufte Mitgliedschaft“. Das zweite Kapitel der Verfassung  bestimmt die verschiedenen Stände des Ordens. Derer gibt es drei: Den ersten Stand bilden die Justizritter, auch Professen genannt, und die Professkonventualkapläne mit Ordensgelübden. Ritter und Kapläne des ersten Standes legen die Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams ab und streben so nach evangelischer Vollkommenheit.  Sie sind Religiosen mit allen Wirkungen des Kirchenrechtes. Zum Leben in Gemeinschaft sind sie allerdings nicht verpflichtet, wenngleich sie das aber tun können. Diese Erlaubnis, aus welcher jedoch keine Verpflichtung erwächst, bildet daher eine weitere Ausnahme zu den Mitgliedern anderer Religioseninstitute. Es sind die Mitglieder des ersten Standes rechtlich aber auch nicht als Eremiten  zu qualifizieren, da sie nicht in der strengen Trennung von der Welt leben müssen. Vielmehr müssten sie – der Lebensform nach – eher den Säkularinstituten zugeordnet werden.
Den zweiten Stand bilden die Mitglieder in Obödienz, welche die Promess ablegen. Dieser zweite Stand ist wieder in drei Kategorien gegliedert: Ehren- und Devotions-Ritter und –damen in Obödienz, Gratial- und Devotionsritter und –damen in Obödienz und Magistralritter und –damen in Obödienz.  Die Mitglieder des zweiten Standes verpflichten sich kraft ihrer Promess, in Übereinstimmung mit den Pflichten ihres persönlichen Standes im Geiste des Ordens nach christlicher Vollkommenheit zu streben.  Den dritten Stand bilden jene Ordensmitglieder, die weder Gelübde noch Promess abgelegt haben, aber gemäß den Normen der Kirche leben und bereit sind, sich für den Orden und die Kirche einzusetzen. Der dritte Stand ist in sechs Kategorien gegliedert: Ehren- und Devotionsritter und -damen, Ehrenkonventualkapläne, Gratial- und Devotionsritter und -damen, Magistralkapläne, Magistralritter und -damen, Devotionsdonaten und -donatinnen.
Gemäß dieser nach Ständen geordneten Mitgliedschaft sind nur die zum ersten Stand Zugehörigen kirchenrechtlich als Ordenspersonen im eigentlichen Sinne anzusprechen, die Zugehörigen des dritten Standes wären kirchenrechtlich Vereinsmitglieder. Die Promess ist sicherlich als eine Bindung anderer Art, d. h. nicht als öffentliches (kirchenamtliches) Gelübde, sondern als ein Versprechen zu bezeichnen. Demnach kann als kirchenrechtliche Besonderheit des SMOM angeführt werden, dass zwar alle Personen „Mitglieder des Ordens“, deswegen aber nicht alle zugleich auch „Ordenspersonen“ im kirchenrechtlichen Sinne sind.
Aus dieser Besonderheit der „gestuften Mitgliedschaft“ ergibt sich weiters, dass gewisse Funktionen und Ämter, wie die des Großmeisters und Großkomturs nur Professrittern mit ewigen Gelübden übertragen werden.  Das Amt eines Priors wird einem Professritter mit ewigen oder zeitlichen Gelübden übertragen.  Die Hohen Ämter und Würden des Souveränen Rates sollen vornehmlich von Professrittern bekleidet werden. Dasselbe gilt für die Ämter der Kanzler, Schatzmeister und Hospitalier der Priorate, sowie der Regenten, Statthalter, Vikare und Prokuratoren. Werden jedoch aufgrund ihrer besonderen Eignung Obödienzritter gewählt, so bedarf deren Wahl der Bestätigung durch den Großmeister.

  •  Prof. Dr. P. Laurentius Eschlböck OSB

Fussnoten:

1 Der Artikel ist die schriftliche Fassung eines Vortrages gehalten am 20. Mai 2008 im St. Johann-Club, Wien. Der Autor ist Ordinarius für Kanonisches Recht an der Päpstlichen Philosophisch-Theologischen Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz, Richter am Metropolitan- und Diözesangericht der Erzdiözese Wien und Religionsprofessor am Schottengymnasium.
2 Codex Iuris Canonici, das Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche aus dem Jahre 1917. Die derzeit geltende Fassung, CIC/1983, stammt aus dem Jahre 1983.
3 CIC/1917, c. 488, 2°.
4 Das Päpstliche Jahrbuch Annuario Pontificio folgt nach wie vor der historisch gewachsenen Einteilung. Die männ-lichen Religioseninstitute werden unterschieden in: 1. Regularkanoniker (z. B. Augustiner Chorherren, Prämonstra-tenser), 2. Mönche (Benediktiner, Zisterzienser, Trappisten, Kartäuser), 3. Mendikanten (Franziskaner, Minoriten, Dominikaner, Kapuziner), 4. Regularkleriker (z. B. Jesuiten).
5 Allerdings bestimmt CIC/1983, c. 1088, dass auch das einfache öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut ein (trennendes) Ehehindernis darstellt.
6 CIC/1983, c. 668, § 1.
7 CIC/1983, cc. 573 – 602 und 607 – 709. Die deutsche Übersetzung des CIC spricht von „Ordensinstituten“. Dieser Begriff ist aber problematisch, da innerhalb der instituta religiosa – entsprechend dem früheren Recht – zwischen „Orden“ und „Kongregationen“ unterschieden werden kann.
8 CIC/1983, c. 1192 § 1.
9 CIC/1983, cc. 573 – 602 und 710 – 730.
10 CIC/1983, cc. 731 – 746.
11 Z. B. Pallotiner, Oratorianer, Lazaristen, Weiße Väter.
12 Die Dreiteilung in „Religioseninstitute“, „Säkularinstitute“ und „Gesellschaften des apostolischen Lebens“ wurde vom CIC/1983 eingeführt. In ihr spiegelt sich das Auftreten immer neuer Arten von Gemeinschaften im Laufe der Jahrhunderte. Ob die durch den CIC/1983 geschaffene Typisierung gelungen ist, kann man bezweifeln.
13 Verfassung des Souveränen Ritter- und Hospitalordens vom Heiligen Johannes von Jerusalem von Rhodos und von Malta, verlautbart am 27 Juni 1961 reformiert vom Außerordentlichen Generalkapitel vom 28 – 30 April 1997 ROMA 1998 (hinkünftig abgekürzt Verf. SMOM); II, Art. 8, § 1, lit. A.
14 Verf. SMOM, Art. 9, § 1.
15 CIC/1983, c. 603, § 1.
16 Verf. SMOM, Art. 8, § 1, lit. B.
17 Verf. SMOM, Art. 9, § 2.
18 Verf. SMOM, Art. 8, § 1, lit. C.
19 Verf. SMOM, Art. 11, § 1.
20 Verf. SMOM, Art. 11, § 2.
21 Verf. SMOM, Art. 11, § 3.

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Letztes Update dieser Seite: Mittwoch, 14. Januar 2009 um 18:31:42 Uhr
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