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Der Malteserorden vereinheitlicht sein weltweites Auftreten und das seiner Hilfswerke
Bereits die vor 1153 geschaffene erste Regel des Meisters Raymund du
Puy gibt erste Anhaltspunkte für eine Ordenstracht und eine eigene
Kennzeichnung der hospitalären Gemeinschaft. So wird neben einer
Forderung nach einfacher Kleidung die Verpflichtung, den Mantel mit
einem Kreuz zu kennzeichnen, genannt. In der von Papst Lucius III. 1184
ausgestellten Bulle wird das Tragen eines weißen Kreuzes ausschließlich
den Angehörigen des Johanniter/Malteser-Ritter-Ordens
vorbehalten. 1259 erwähnt Papst Alexander IV. in einer Bulle den
schwarzen Ordensmantel mit weißem Kreuz und bewilligt den Ordensrittern
auch eine eigene Kriegstracht. Die bei den Militäreinsätzen, den
sogenannten Karawanen, zu tragende Feldtracht bestand aus einem, dem
Ordensbanner, welches seit dem 12. Jahrhundert existieren dürfte ,
nachempfundenen, roten Waffenrock, dem ein weißes Balkenkreuz aufgelegt
war und diente natürlich auch zur Kennzeichnung und Erkennung.

Im Laufe der Jahrhunderte unterlag das Ordenskreuz selbst großen
Veränderungen. So wurden die Enden des ursprünglich reinen
Balkenkreuzes verbreitert und zu einem Tatzenkreuz und schließlich
entstand daraus das typische achtspitzige Malteserkreuz (lat. crux
melitensis).
Im Zuge der Entstehung einer eigenen Ordenheraldik wurde auch das
Ordenswappen selbst verändert und man unterlegte im 16. Jahrhundert den
Schild mit dem achtspitzigen Kreuz, umgab ihn mit dem Rosenkranz und
krönte ihn mit einer Blätterkrone. Weitere Veränderungen folgten und so
wurde z. B. im 18. Jahrhundert die Blätterkrone durch eine Königskrone
ersetzt und im 19. Jahrhundert der Wappenmantel hinzugefügt.
Durch das Außerordentliche Generalkapitel des Ordens vom 28. – 30.
April 1997 wurde die Verfassung und der Codex des Ordens vom 27. Juni
1961 letztmalig revidiert und auch das Aussehen des Wappens des Ordens,
in Art. 6 § 2 der Verfassung, neu festgeschrieben und ein einheitliches
Emblem für die Hilfswerke des Ordens im Codex, Kapitel IX, Art. 242
festgelegt.
Der Art.6 § 2 der Verfassung lautet: „Das Wappen des Ordens zeigt ein
mit einem ovalen Schild belegtes weißes achtspitziges Kreuz. Der Schild
zeigt auf rotem Feld ein weißes, lateinisches Kreuz, ist von einem
Rosenkranz umsäumt und unter einer Krone von einem Fürstenmantel
umgeben.“

Der Art. 242 des Codex lautet: „Das Emblem der caritativen Werke der
Ordensgliederungen ist das achtspitzige weiße Kreuz im roten Schild
gemäß der Darstellung in dem einschlägigen Reglement.“
Da beide Beschreibungen aber nicht eindeutig sind und im Zuge der
Geschichte des Ordens sich zahlreiche verschiedene Variationen und
Formen entwickelt hatten, die von den einzelnen Gliederungen und
Hilfswerken weiter verwendet wurden, sah sich die Ordensregierung
gezwungen, eine einheitliche Version für das Wappen und das Emblem
vorzugeben und Richtlinien für den Gebrauch derselben zu erstellen und
festzulegen.
Auch das Internet und die Entwicklung der globalen Kommunikation
zeigten deutlich die Notwendigkeit eines einheitlichen Auftretens auf.
Die vielfach verwendeten verschiedenen Wappen und Zeichen verwirrten
und machten eine eindeutige Zuordnung der vielen, in über 120 Ländern
der Welt, vorhandenen Aktivitäten und Werke nur mehr für Eingeweihte
möglich. Außerdem war eine deutliche Unterscheidung, insbesondere
gegenüber den sogenannten „Pseudo-Orden“ („self-styled“ orders), die
unser Wappen und Zeichen missbrauchen bzw. auch in ähnlicher Form
verwenden, um kriminelle Handlungen, wie Betrug, Finanzbetrug,
Täuschung und Dokumentenfälschungen zu begehen, so nicht gegeben.
Mit den Beschlüssen des Souveränen Rates vom 2. März 2005 (Nr. 43080)
und vom 7. Dezember 2005 (Nr. 45007) hat der Orden nun sein Wappen und
das für seine Institutionen (Großpriorate, Subpriorate, Nationale
Assoziationen und diplomatische Missionen) weltweit vereinheitlicht und
seinen Gebrauch klar festgelegt.
Auch das Emblem für die Hilfswerke wurde standarisiert und nur mehr
dieses Wappenschild ist für alle karitativen und humanitären Werke zu
verwenden.
Diese Vereinheitlichung betrifft natürlich auch alle offiziellen
Briefpapiere, Dokumente, die Pässe und Ausweise , die Kennzeichnung der
Fahrzeuge und der Einrichtungen, Internetauftritte, Werbematerialien,
etc. Selbstverständlich sind alle Delegationen und Hilfswerke in
Österreich rechtzeitig nach Erhalt der genauen Richtlinien – bereits im
Juli 2006 – informiert worden und mit der 50-Jahrfeier des Malteser
Hospitaldienstes ist unsere Ausnahmegenehmigung und Fristverlängerung
für eine Umsetzung abgelaufen.
Sowohl das Großpriorat von Österreich als auch alle österreichischen
Ordenswerke, wie z.B. der Malteser Hospitaldienst Austria, haben daher
diese Entscheidung nun umzusetzen, um zum Schutz unseres Zeichens
beizutragen.

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